vorheriges Dokument
nächstes Dokument

DAC 7 und CESOP als Quelle finanzstrafrechtlicher Ermittlungen

FinanzstrafrechtAufsätzeMag.a Natascha SautterZSS 2024, 79 Heft 2 v. 28.6.2024

In jüngerer Vergangenheit wurden die bereits bestehenden Meldepflichten an die Finanzverwaltung11Wie etwa die Meldepflicht von Finanzinstituten auf Grundlage von DAC 2 (RL 2014/107/EU ) bzw OECD-CRS Multilateral Competent Authority Agreement (CRS MCAA), national umgesetzt durch das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, der Meldepflicht von Rechtsträgern auf Grundlage von DAC 5 (RL 2016/2258/EU ), national umgesetzt durch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz oder die Meldepflicht von Plattformbetreibern nach § 18 Abs 12 UStG. auf Basis zweier EU-Richtlinien erweitert:

Mit DAC22Directive of Administrative Cooperation. 7 (Richtlinie (EU) 2021/514 ), national umgesetzt durch das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG), werden Plattformbetreiber,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte