Deskriptoren: Verjährung; Ungewissheit; Vorläufigkeit; Begründung.
Normen: § 93 Abs 3 lit a BAO, § 200 BAO, § 208 BAO, § 209 BAO
Das bescheidmäßige Nichtanführen bzw das Nichtbezeichnen der Ungewissheit ist dem Fehlen einer Ungewissheit gleichzusetzen. Im Falle eines zu Unrecht erlassenen vorläufigen Abgabenbescheides, der keine Ungewissheit iSd § 200 Abs 1 BAO benennt (bzw dem keine Ungewissheit zu Grunde liegt), beginnt die Verjährungsfrist gem § 208 Abs 1 lit d BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der vorläufige Bescheid trotz fehlender Ungewissheit erlassen wurde.