Deskriptoren: Verkürzungszuschlag; § 30a FinStrG; Entrichtung; Änderung Bemessungsgrundlage; Respirofrist; Säumnisbeschwerde.
Normen: § 30a FinStrG, § 211 BAO, § 284 BAO
Der Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG dient als Strafaufhebungsgrund in besonderen Fällen und führt bei Vorliegen aller Voraussetzungen dazu, dass eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des betroffenen Abgabepflichtigen nicht mehr möglich ist. Sollte der Verkürzungszuschlag nicht in bescheidmäßig festgesetzter Höhe entrichtet werden, obwohl es zwischenzeitlich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage gekommen ist, tritt dennoch keine Straffreiheit iSd § 30a FinStrG ein.