Deskriptoren: Verbandsverantwortlichkeit; Verzollungsumgehung; Gestellungspflicht; Mitarbeiter; Subunternehmer.
Normen: § 2 Abs 2 VbVG, § 3 Abs 3 VbVG, § 28a FinStrG, § 36 FinStrG
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes kommt es entscheidend darauf an, dass ein Entscheidungsträger oder ein Mitarbeiter des belangten Verbandes die Anknüpfungstat begangen hat. Wer Mitarbeiter ist, wird in § 2 Abs 2 VbVG abschließend geregelt. Dementsprechend können Mitarbeiter eines beauftragten Subunternehmers eine Verantwortlichkeit des Verbandes nicht begründen.