In einer aktuellen Entscheidung des BFG1 hatte sich das Verwaltungsgericht mit der absoluten Verjährungsfrist für die Umsatzsteuer und die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG auseinanderzusetzen. Strittig war hierbei die Rechtsfrage, wann die absolute Verjährung im Falle der Geltendmachung eines unzulässigen Vorsteuerabzugs eintritt.