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Beteiligung eines namentlich unbekannten Noterben am Verlassenschaftsverfahren

ERBRECHTZRInfo 2005/485 Heft 21 und 22 v. 6.12.2005

( § 78 AußStrG aF , § 128 AußStrG aF , § 129 AußStrG aF , § 131 AußStrG aF , § 276 ABGB ) Wenn im Verlassenschaftsverfahren sowohl der Aufenthaltsort als auch der Name eines vermutlich Pflichtteilsberechtigten unbekannt sind, muss analog § 128 AußStrG aF ein Ediktalverfahren eingeleitet werden. Die Bestellung eines Verlassenschaftskurators iSd § 78 AußStrG aF , § 128 AußStrG aF und § 129 AußStrG aF , eines Erbenkurators iSd § 131 AußStrG aF oder eines Kurators iSd § 276 ABGB kommt nicht in Betracht.

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