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Einheitliche Streitpartei - Günstigkeitsprinzip, Rechtsmittelfristen

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/446 Heft 19 v. 3.11.2005

( § 14 ZPO , § 38 ZPO , § 133 ZPO , § 395 ZPO , § 396 ZPO , § 825 ABGB ) Die beklagten Mitmieter bilden nur hinsichtlich des Räumungsbegehrens - nicht aber hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung des rückständigen Mietzinses - eine einheitliche Streitpartei.

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