( § 14 ZPO , § 38 ZPO , § 133 ZPO , § 395 ZPO , § 396 ZPO , § 825 ABGB ) Die beklagten Mitmieter bilden nur hinsichtlich des Räumungsbegehrens - nicht aber hinsichtlich des Begehrens auf Zahlung des rückständigen Mietzinses - eine einheitliche Streitpartei.