( § 28 Abs 1 Z 2 JN ) Da es einem Verbraucher nicht zumutbar ist, einen Vermögensschaden am Sitz des Unternehmers auf den niederländischen Antillen einzuklagen, kommt in diesem Fall gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN die Ordination eines österreichischen Gerichts in Betracht.
OGH 27.07.2005, 10 Nc 19/05h