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Verfahrenshilfe - keine Rechtsgrundlage für die Uneinbringlicherklärung der gestundeten Beträge

VERFAHRENSRECHTZRInfo 2005/421 Heft 18 v. 20.10.2005

( § 71 ZPO ) Wenn das Gericht im Rahmen einer Prüfung nach § 71 ZPO zum Ergebnis gelangt, dass die Verfahrenshilfe genießende Partei zu einer Nachzahlung nicht imstande ist, hat es die Fassung eines (Nachzahlungs-) Beschlusses zu unterlassen. § 71 ZP1O bietet keine Grundlage dafür, die aufgrund der Verfahrenshilfe gestundeten Beträge mit Beschluss für uneinbringlich zu erklären. Der Rekurs des Revisors gegen den dennoch gefassten Beschluss ist zulässig und führt zu dessen Aufhebung.

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