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Keine Amtshaftung für Schäden aufgrund des Hochwassers im August 2002

SCHADENERSATZZRInfo 2005/398 Heft 17 v. 6.10.2005

( § 1 AHG , § 21a WRG , § 105 WRG ) Das WRG verpflichtet die Behörde nicht dazu, präventiv Auflagen zu erteilen oder Maßnahmen zu treffen, um Schäden aufgrund eines Jahrtausendhochwassers zu verhindern. Aus dem Umstand, dass die Wasserrechtsbehörde einem Staukraftwerkbetreiber nicht die Auflage erteilt hat, das Staubecken während eines solchen Hochwassers als Retentionsbecken einzusetzen, können geschädigte Unterlieger daher keinen Amtshaftungsanspruch ableiten.

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