( § 23 EheG ) Eine Ehe, die ausschließlich oder vorwiegend zum Zweck der Erlangung einer Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung durch einen Ehegatten geschlossen worden ist, kann gemäß § 23 Abs 1 EheG für nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit ist nach der Absicht der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung zu beurteilen. Dass die Ehegatten unmittelbar danach eine Ehegemeinschaft aufgenommen haben, steht der Nichtigerklärung nur dann entgegen, wenn die Gemeinschaft für die Dauer von fünf Jahren ( § 23 Abs 2 EheG ) Bestand hatte.

