( § 31 JN , § 14 Abs 1 KSchG ) Die Behauptung des Beklagten, er habe den Vertrag, auf den der Kläger sein Begehren stützt, als Verbraucher geschlossen, steht einer Delegierung nicht entgegen.
OGH 12.02.2004, 10 Nc 19/03f
Anm: Der erkennende Senat folgt den Entscheidungen OGH 01.07.1987 , 1 Nd 503/87 , OGH 20.02.1992, 7 Nd 501/92 , und OGH 18.09.2002 , 4 Nd 514/02 . Anders OGH 10.03.1987 , 2 Nd 510/86 , OGH 21.10.1996 , 6 Nd 512/96 = KRES 1f/20, und OGH 14.12.2000 , 7 Nd 520/00, die eine Delegierung gegen den Widerspruch des beklagten Konsumenten an ein nicht nach § 14 Abs 1 KSchG zuständiges Gericht für nicht zulässig halten. Der erkennende Senat begründete seine Rechtsansicht damit, dass § 14 KSchG lediglich den Zweck verfolge, eine rechtsgeschäftliche Verschiebung der Gerichtszuständigkeit zu Lasten des Verbrauchers zu verhindern, und eine Delegierung einer Zuständigkeitsvereinbarung nicht gleichgehalten werden könne, weil ihr eine strenge Prüfung der Zweckmäßigkeit vorangehe.

