( § 523 ABGB ) Für die Eigentumsfreiheitsklage passiv legitimiert ist auch, wer den Eingriff eines Dritten veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder von wem aufgrund einer rechtlichen Möglichkeit oder Pflicht Abhilfe gegen den Eingriff eines Dritten zu erwarten ist (hier: Passivlegitimation des Vermieters aufgrund eines Verhaltens seines Mieters). Eine persönliche Unterlassungspflicht trifft jedoch nur denjenigen, der an der Störung persönlich mitgewirkt oder den Dritten dazu veranlasst hat; sonst kann der Beklagte mit der Eigentumsfreiheitsklage nur dazu verpflichtet werden, dass er auf den Dritten einwirkt, der die Störung begeht.

