( § 9 EKHG ) Ein besonders sorgfältiger Halter eines Linienbusses würde auch ohne gesetzliche Anordnung einen zusätzlichen Außenspiegel anbringen, der den Einstiegs- und Vorderradbereich für den Buslenker sichtbar macht, wenn es aufgrund des Fehlens eines solchen Spiegels bereits zu Unfällen gekommen ist und derartige Unfälle auch einen gewissen Bekanntheitsgrad erreicht haben. In diesem Fall kann ein Unfall nicht als unabwendbares Ereignis angesehen werden, für das der Halter nicht im Rahmen des EKHG haften würde.

