( § 812 ABGB , § 160 AußStrG , § 178 AußStrG ) Neben der Bescheinigung der Forderung setzt die Bewilligung der Nachlassseparation nur die schlüssige Behauptung des Antragstellers voraus, dass die subjektive Besorgnis einer abstrakt möglichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung besteht; eine Bescheinigung der Gefährdung ist nicht erforderlich.

