Mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG; BGBl I 2021/175) wurde das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) geschaffen und das ABGB novelliert. Auslöser dafür war die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/771 („Verbrauchsgüterkauf-RL“).
Art 14 (3) der Verbrauchsgüterkauf-RL lautet: „Erfordert die Nachbesserung die Entfernung von Waren, die entsprechend ihrer Art und ihrem Zweck montiert oder installiert wurden, bevor die Vertragswidrigkeit offenbar wurde, oder sind solche Waren zu ersetzen, so umfasst die Pflicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung die Entfernung der nicht vertragsgemäßen Waren und die Montage oder Installierung der Ersatzwaren oder der nachgebesserten Waren oder die Übernahme der Kosten dieser Entfernung und Montage oder Installierung“.

