Bauverträge sind mittlerweile in einem nicht zu unterschätzenden Ausmaß verbraucherschutzrechtlich determiniert. Für die Praxis relevante Reglungen finden sich vor allem im FAGG1, aber auch im KSchG2. Die Nichtbeachtung der teilweise komplexen verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben kann für den Werkunternehmer gravierende Nachteile bedeuten – bis hin zum Verlust seines gesamten Werklohnanspruchs gegen den Verbraucher. Dieser Beitrag bietet einen Überblick, geht teilweise vertieft auf einzelne Fragen ein und macht deutlich, dass die Judikatur (insb des EuGH) bereit ist, Verstöße gegen Verbraucherschutzrecht empfindlich zu sanktionieren.