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Amtshaftung

PraktischesBau(Rechts)LexikonManuel HolzmeierZRB 2024, XXXI Heft 3 v. 4.12.2024

Nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) haften der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft zufügen. Der Schadenersatz ist ausschließlich in Geld zu leisten – alle anderen Ansprüche scheiden aus.

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