Deskriptoren: Beweissicherungsverfahren; Urkundenvorlage; Vorlageauftrag.
§ 304 ZPO, § 308 ZPO, § 384 ZPO, § 385 ZPO, § 386 ZPO
Aus den Angaben des Antragstellers muss sich lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, zu dessen Durchsetzung, Abwehr oder Sicherung eine Beweissicherung nötig ist.