Nach einer Vertragsaufhebung gemäß § 1168 (2) ABGB (zB als Folge einer nicht erfolgten „Sicherstellung bei Bauverträgen“ gemäß § 1170b ABGB) besteht nach herrschender Ansicht zwar ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers in der Art, dass sich der Werkunternehmer das anrechnen lassen muss, was er sich durch die nicht erfolgte Behebung vorliegender Mängel erspart, doch werden sonstige Gewährleistungsansprüche und ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers abgelehnt. Das ist aber inkonsequent!