Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsverfahren zu einem deutschen Sachverhalt ausgesprochen, dass der Konsument bei unterbliebener Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag die schon erbrachten Handwerkerleistungen nicht bezahlen und auch keinen bereicherungsrechtlichen Wertersatz leisten muss. Dieser Beitrag untersucht, ob diese Rechtsfolge auch nach geltendem österreichischem Recht eintritt.