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Der Werkbegriff im Bauwesen

AufsätzeHermann WenuschZRB 2014, 59 Heft 2 v. 1.6.2014

Bei Bauwerkverträgen sind nach Abschluss Änderungen an der Tagesordnung. Die juristischen Auswirkungen solcher Änderungen sind allerdings fraglich: Wann hat eine faktische Änderung gar keine Auswirkung auf den Vertrag, wann entfallen Nebenabreden und wann liegt überhaupt ein neuer Vertrag („aliud-Werk“) vor bzw wann treten neue Verträge zum bestehenden hinzu?

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