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Der Anspruch auf „Mehrkosten bei Behinderung“ wird gemeinsam mit dem „gewöhnlichen“ Werklohn fällig

JudikaturZRB 2013, 27 Heft 1 v. 1.4.2013

ABGB § 1168 Abs 1 Z 2, ABGB § 1486 Z 1, Pkt 5.34.5.1 ÖNORM B 2110:2002

Der Anspruch auf „Mehrkosten bei Behinderung“ ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein Entgeltanspruch (Erfüllungsanspruch) des Werkunternehmers, der grundsätzlich gemeinsam mit dem „gewöhnlichen“ Werklohn erst mit der Vollendung des Werks fällig wird und der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB unterliegt.

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