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Mithaftung der (Bau)aufsicht

JudikaturHermann WenuschZRB 2012, 146 Heft 3 v. 1.10.2012

ABGB § 896, ABGB § 1302

Der Ausgleich unter mehreren Solidarschuldnern richtet sich nach dem jeweiligen Verursachungs-, Rechtswidrigkeits- und Schuldanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld.Das Ausmaß der Kontrolle durch eine vom Besteller unterschiedliche (Bau)aufsicht hängt von den gegebenen Umständen ab.

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