Die Überwälzung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf den Mieter ist (auch) außerhalb der MRG-Vollanwendung zulässig
Das Hauptargument der Klägerin geht dahin, dass sie eine "Einpreisung" der in § 21 MRG als Betriebskosten definierten Kosten des Vermieters in einen Pauschalmietzins anstelle ihrer Überwälzung auf den Mieter befürworte.

