Zur unspezifischen Geschäftsraumwidmung und zu konkludenten Widmungsänderungen im Wohnungseigentum
Die Streitteile sind Eigentümer von Liegenschaftsanteilen verbunden mit WE an einem Haus. Mit den Miteigentumsanteilen des Beklagten ist ua WE an den im Erdgeschoß befindlichen Objekten sowie an zwei im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnungen verbunden.

