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Der PIN darf notiert werden

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2015, 152 Heft 2 v. 1.5.2015

Deskriptoren: Verbandsklage, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gröbliche Benachteiligung, sichere Verwahrung

Normen: ABGB § 864a, ABGB § 879 Abs 3, ZaDiG § 36 Abs 1

Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn eine Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die allein zur Ungültigkeit der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.

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