Deskriptoren: Verbandsklage, Allgemeine Geschäftsbedingungen, gröbliche Benachteiligung, sichere Verwahrung
Normen: ABGB § 864a, ABGB § 879 Abs 3, ZaDiG § 36 Abs 1
Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn eine Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die allein zur Ungültigkeit der Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.