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Videoüberwachung des Straßenverkehrs durch Private unzulässig („Dashcams“)

JudikaturDatenschutzrechtZIR 2015, 144 Heft 2 v. 1.5.2015

Deskriptoren: Recht auf Auskunft, Videoüberwachung, rechtliche Befugnis, öffentlicher Raum, Verhältnismäßigkeit, Datenanwendung

Normen: DSG 2000 § 1 Abs 3 Z 1, DSG 2000 § 4 Z 1, DSG 2000 § 7 Abs 1, DSG 2000 § 50a

Das Filmen aus Fahrzeugen und Aufzeichnen der Bilddaten (wenn auch mit eingeschränkter Zugänglichkeit) zur „Beweissicherung bei Verkehrsunfällen“ stellt ein Verarbeiten personenbezogener Daten (§ 4 Z 1 DSG 2000) sowie eine Videoüberwachung iSd § 50a Abs 1 DSG 2000 dar.

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