OLG Köln, 31.10.2014, 6 U 60/14
Verletzung eines Lichtbild(-werkes)
Die Ansprüche aus einem Lichtbild (Leistungsschutzrecht) und einem Lichtbildwerk bilden in Bezug auf ein Bild einen einheitlichen Streitgegenstand. Eine Umgestaltung durch Beschneiden eines Fotos liegt vor, wenn durch das Beschneiden die „Aussage des Lichtbildes“ verändert wird.