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LG Köln, 06.11.2014, 31 O 512/13 – Angabe wesentlicher Produkteigenschaften

JudikaturspiegelZIR-Slg 2015/28ZIR 2015, 39 Heft 1 v. 1.2.2015

LG Köln, 06.11.2014, 31 O 512/13
Angabe wesentlicher Produkteigenschaften

Gemäß der dt. Textilkennzeichnungs- und Preisangabenverordnung sind beim gewerblichen Anbieten von Textilerzeugnissen die verwendeten Fasern und bei Flüssigkeiten der jeweilige Grundpreis anzugeben. Die Verbraucherrechte-RL sieht diese Angaben im Online Bereich ebenfalls vor (für AT siehe insb auch § 4 FAGG).

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