LG Köln, 06.11.2014, 31 O 512/13
Angabe wesentlicher Produkteigenschaften
Gemäß der dt. Textilkennzeichnungs- und Preisangabenverordnung sind beim gewerblichen Anbieten von Textilerzeugnissen die verwendeten Fasern und bei Flüssigkeiten der jeweilige Grundpreis anzugeben. Die Verbraucherrechte-RL sieht diese Angaben im Online Bereich ebenfalls vor (für AT siehe insb auch § 4 FAGG).