BGH, 23.09.2014, VI ZR 358/13
Arztbewertungsportal
Ein in einem Bewertungsportal bewerteter Arzt hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Löschung seiner Bewertung – die Speicherung der dafür erhobenen Daten ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig. Die Kommunikationsfreiheit des Protalbetreibers und das öffentliche Informationsinteresse überwiegen im Vergleich zum berechtigten Interesse des Arztes auf Löschung.