IO: §§ 124a, 130, 138, 252
ZPO: §§ 500, 500a, 528 Abs 2 Z 1
Auch im Insolvenzverfahren ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des RekursG an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht 5.000 € übersteigt. Übersteigt im Streit über die Genehmigung eines Nachtragsverteilungsentwurfs des Masseverwalters zwar der zu verteilende Betrag 5.000 €, ist aber davon eine so große Summe zur gänzlichen Abdeckung offen gebliebener Masseforderungen aufzuwenden, dass für die Insolvenzgläubiger weniger als 5.000 € bleiben, ist der Revisionsrekurs eines Insolvenzgläubigers jedenfalls unzulässig. Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist - soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht - nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen (vgl 8 Ob 5/22a, Rz 7) oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung (RIS-Justiz RS0126284) abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag (vgl 8 Ob 130/23k, Rz 12). Der im Streit über eine Verteilung betroffene, den Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Betrag entspricht der für die Insolvenzgläubiger verbleibenden und an diese zu verteilenden Restmasse.

