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Revisionsrekurs gegen einen (Nachtrags-)Verteilungsbeschluss und Entscheidungswert

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/75ZIK 2026, 72 Heft 2 v. 30.4.2026

IO: §§ 124a, 130, 138, 252

ZPO: §§ 500, 500a, 528 Abs 2 Z 1

Auch im Insolvenzverfahren ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand des RekursG an Geld oder Geldeswert insgesamt nicht 5.000 € übersteigt. Übersteigt im Streit über die Genehmigung eines Nachtragsverteilungsentwurfs des Masseverwalters zwar der zu verteilende Betrag 5.000 €, ist aber davon eine so große Summe zur gänzlichen Abdeckung offen gebliebener Masseforderungen aufzuwenden, dass für die Insolvenzgläubiger weniger als 5.000 € bleiben, ist der Revisionsrekurs eines Insolvenzgläubigers jedenfalls unzulässig. Bei der Frage des Entscheidungsgegenstands im Insolvenzverfahren ist - soweit es nicht um das Insolvenzverfahren insgesamt geht - nicht auf den Betrag aller Insolvenzforderungen (vgl 8 Ob 5/22a, Rz 7) oder generell auf die Höhe der von einem eine Zurückweisung anfechtenden Gläubiger angemeldeten Forderung (RIS-Justiz RS0126284) abzustellen, sondern auf den vom angefochtenen Beschluss jeweils betroffenen Betrag (vgl 8 Ob 130/23k, Rz 12). Der im Streit über eine Verteilung betroffene, den Gegenstand des Rekursverfahrens bildende Betrag entspricht der für die Insolvenzgläubiger verbleibenden und an diese zu verteilenden Restmasse.

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