IO: §§ 71c, 74, 79, 252, 260
ZPO: §§ 527, 528
Hat ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erst im Rekursverfahren Erfolg, überträgt das RekursG dem ErstG die Verfahrenseröffnung. Dieses eröffnet mit einem anfechtbaren Beschluss, wobei es das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen nicht hinterfragen darf.

