ABGB: §§ 880a, 1170
IO: § 16
Der Garant darf die Zahlung ausnahmsweise verweigern, wenn die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig in Anspruch genommen wurde und das liquide und eindeutig nachgewiesen wird (RIS-Justiz RS0005092; RS0017989 [T2]; 8 Ob 132/08g [Pkt 4.]). Rechtsmissbräuchlich ist ein Abruf, wenn eindeutig feststeht, dass der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Dritten hat und das Erhaltene sofort wieder herauszugeben hätte (RIS-Justiz RS0018006 [T1]; 1 Ob 44/24p [Rz 23]). Wurde vereinbart, dass ein Haftrücklass gegen Beibringung einer Bankgarantie freigegeben wird, ist evident, dass diese nur als Ersatzsicherheit gedacht ist. Wurde der Haftrücklassbetrag nicht gezahlt, ist der Abruf der Bankgarantie missbräuchlich.

