IO: § 167 Abs 2
Hat das InsolvenzG auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu Recht den Konkurs über das Vermögen des Schuldners eröffnet, bleibt der Rekurs des Schuldners ohne Erfolg. Eine (wie im Anlassfall) vom Schuldner im Rekurs eventualiter beantragte Durchführung eines Sanierungsverfahrens ist damit ausgeschlossen, denn es kann nicht eröffnet werden, wenn ein Insolvenzverfahren bereits als Konkurs eröffnet wurde.

