Der Autor wendet sich gegen die hA, der zufolge die Verbotsberechtigung aus einem Veräußerungs- und Belastungsverbot höchstpersönlich und folglich unübertragbar/unvererbbar ist, und legt dar, warum die Verbotsberechtigung sehr wohl unter Lebenden als auch von Todes wegen übertragen werden könne.

