Wer ohne die hierfür erforderliche Berechtigung ein Bankgeschäft erbringt, hat zwar gem § 100 BWG keinen Anspruch auf die damit verbundenen Vergütungen, allerdings bleibt das Grundgeschäft wirksam. Damit stellt sich die Frage nach dem rechtlichen Schicksal von Kreditsicherheiten. Die Autoren untersuchen, wie sich konzessionslos erbrachte Bankgeschäfte auf Personal- und Realsicherheiten auswirken.

