Bereits 2013 hat der BGH in einer viel beachteten E (IX ZR 204/12) dargelegt, dass der mit der Erstellung der Bilanz betraute Steuerberater gegenüber der Gesellschaft für die Folgen der verspäteten Insolvenzantragstellung haftet, wenn er erklärt, eine insolvenzrechtliche Überschuldung der Gesellschaft liege nicht vor. Diese Entscheidung hat im dt Schrifttum erhebliche Kritik erfahren; Müller verteidigt den Standpunkt des BGH.

