Nach einer aktuellen BGH-E (IX ZR 127/24) stellen kapitalmarktrechtliche Schadenersatzansprüche der Wirecard-Aktionäre in der Gesellschaftsinsolvenz keine Insolvenzforderungen iSd § 38 InsO, sondern lediglich nachrangige Forderungen dar. Unter Berücksichtigung bisheriger Rechtsprechung des BGH, des EuGH, aber auch des OGH setzt sich der Autor kritisch mit diesem Ergebnis auseinander.

