Im BGBl I 2025/98 wurde das BetrugsbekämpfungsG 2025 Teil Steuern bekannt gemacht. Es enthält in § 211a Abs 1 BAO einen Ausschluss der Insolvenzanfechtung für die entrichtete USt, bestimmte Abzugsteuern sowie Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten für solche Abgaben.

