IESG: § 1
OGH 5. 12. 2024, 8 ObS 3/24k
Hält es eine Arbeitnehmerin (im Anlassfall ua, weil ihr Ehegatte der Mehrheitsgesellschafter bzw Geschäftsführer der Arbeitgeberin war und sie die Auftragslage des Unternehmens kannte) für möglich und findet sich damit ab, dass ihre Arbeitgeberin nicht mehr in der Lage sein wird, ihre Ansprüche zu befriedigen, sodass sich das Risiko der Einbringlichkeit der Ansprüche durch ihr Zuwarten auf die IEF Service GmbH abwälzt, steht kein Insolvenz-Entgelt zu. Diese Ansicht bewegt sich selbst dann im Rahmen der Rechtsprechung des OGH (vgl RIS-Justiz RS0111281 [insb T11]; RS0114470 [insb T5, T28, T31]; RS0112127 [insb T17]; RS0110971 [insb T8]), wenn man die besonderen Umstände der Coronakrise, insb die Arbeitsmarktlage und die damit erschwerte Suche nach einem neuen Arbeitsplatz, in den Fremdvergleich miteinbezieht.