Der Autor erläutert die Zurückweisungsbeschlüsse des OGH 9 Ob 37/24t und 3 Ob 95/24b. Darin bestätigt der OGH, dass §§ 25c, 25d KSchG nicht analog auf Pfandbestellungen angewendet werden können, und trifft Klarstellungen zu allgemeinen Aufklärungspflichten von Kreditgebern.