IO: §§ 93, 110, 143, 150a, 155, 260
ABGB: § 1422
Das Erlöschen einer festgestellten Insolvenzforderung ist, wenn der Gläubiger die Anmeldung nicht zurücknimmt, in einem besonderen Feststellungsverfahren analog zum Verfahren auf Forderungsprüfung zu klären. Dem Insolvenzverwalter und den bestreitungsberechtigten Gläubigern fällt die Rolle als Kl bzw Antragsteller zu. In Bezug auf das Stimmrecht ist die Forderung mit der Erhebung der besonderen Feststellungsklage so zu behandeln wie eine in der Prüfungstagsatzung bestrittene Forderung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung ist das Anmeldungsverzeichnis zu berichtigen.