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Sanierungsplan: Angeblicher Wegfall einer festgestellten Forderung/Sonderbegünstigung

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/169ZIK 2024, 193 Heft 5 v. 31.10.2024

IO: §§ 93, 110, 143, 150a, 155, 260

ABGB: § 1422

Das Erlöschen einer festgestellten Insolvenzforderung ist, wenn der Gläubiger die Anmeldung nicht zurücknimmt, in einem besonderen Feststellungsverfahren analog zum Verfahren auf Forderungsprüfung zu klären. Dem Insolvenzverwalter und den bestreitungsberechtigten Gläubigern fällt die Rolle als Kl bzw Antragsteller zu. In Bezug auf das Stimmrecht ist die Forderung mit der Erhebung der besonderen Feststellungsklage so zu behandeln wie eine in der Prüfungstagsatzung bestrittene Forderung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Feststellungsentscheidung ist das Anmeldungsverzeichnis zu berichtigen.

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