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Kein Rekursrecht des Schuldners gegen eine Bestellung in den Gläubigerausschuss

JudikaturBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2024/168ZIK 2024, 192 Heft 5 v. 31.10.2024

IO: §§ 88, 260

ZPO: § 528

Ein Rechtsmittel steht im Insolvenzverfahren allgemein nur demjenigen zu, der durch die Entscheidung in seinen rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt ist (RIS-Justiz RS0006497). Zwar ist grds jeder zum Rekurs befugt, der sich in seinem Recht gekränkt zu sein erachtet. Voraussetzung der Rekurslegitimation ist jedoch, dass der Rekurswerber in seinem Recht verletzt sein kann; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht (vgl RIS-Justiz RS0065135; 8 Ob 40/21x, Rz 12). Die Rechtsmittellegitimation des Schuldners ist in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, grds dann anzuerkennen, wenn ihm ein entsprechendes Antragsrecht oder zumindest ein Anhörungsrecht zusteht. Die Möglichkeit zur Anregung einer gerichtlichen Maßnahme oder Verfügung genügt hingegen zur Begründung der Rechtsmittellegitimation im Allgemeinen nicht (vgl 8 Ob 97/10p; 8 Ob 96/10s).

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