IO: §§ 63, 182, 252
JN: §§ 29, 44, 46, 47
Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung eines Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen. Für das Insolvenzverfahren gilt das allerdings nicht. Dort binden nur die sachliche Zuständigkeit betreffende Unzuständigkeitsentscheidungen, während ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden G über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert. Das ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber der Nähe des InsolvenzG zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners iS einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst (8 Nc 42/14i). Diese Überlegung gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, zumal dort auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners nach § 63 Abs 1 IO verwiesen wird.