Der Beitrag untersucht die Voraussetzungen für eine insolvenz- und aufsichtsrechtliche Anerkennung des "Liquidationsnettings", um das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 21 IO wirksam auszuschalten, wobei insb geklärt wird, ob es
sich dabei um eine Ausstiegsklausel nach § 25b Abs 2 IO handelt.