Die internationale Zuständigkeit für Hauptinsolvenzverfahren richtet sich nach dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Schuldnerinteressen; er wird bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bei ihrer Hauptniederlassung vermutet (Art 3 Abs 1 UAbs 1 und 3 EuInsVO 2015). Jüngst hat der EuGH Rechtsfragen zum Begriff der Hauptniederlassung beantwortet (Urteil vom 19. 9. 2024, C-501/23 , DL/Land Berlin).