Der Beitrag beleuchtet anlässlich der E OGH 2 Ob 238/23y, unter welchen Umständen besondere Gebühren in Kreditvertrags-AGB als intransparent zu qualifizieren sind, und nimmt darüber hinaus zur Frage der Beurteilung von Kreditbearbeitungsgebühren als Hauptleistung Stellung.