Der 8. Senat trifft erste Aussagen zur Frage, ob Schuldner die Herausgabe von Liegenschaft(santeil)en im Abschöpfungsverfahren unter Berufung auf ihren eigenen Wohnbedarf verweigern dürfen. Die richtungsweisende und sensible Rechtsbereiche betreffende Entscheidung gibt Anlass für weitere Überlegungen und die Befassung mit daraus resultierenden Folge- und Abgrenzungsfragen.