Wird ein Rechtsanwalt als uneigennütziger Treuhänder nach § 133 InsO (Vorsatzanfechtung) belangt, ist zu überlegen, ob - vergleichbar mit einer Haftung nach § 64 dGmbHG aF (vgl nunmehr § 15b InsO) - Deckungsschutz aus der anwaltlichen Berufshaftpflichtversicherung besteht. Der Beitrag beleuchtet aus Anlass aktueller Rechtsprechung die Vergleichbarkeit von § 133 InsO und § 64 dGmbHG aF in puncto Tatbestand und Rechtsfolge aus versicherungsrechtlicher Sicht.